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Praxisfall: Entschädigung in der Hausratversicherung
Wie wichtig es ist, bei einem Versicherungsvertrag nicht nur auf den Preis, sondern auch auf die Leistung zu achten, zeigte sich neulich nach einem Schaden bei einem unserer Kunden.
Es handelte sich um einen Einbruch-Diebstahlschaden, bei dem es Beschädigungen, aber auch Entwendungen gegeben hat. Die Gesellschaft zahlte dem Versicherungsnehmer, nachdem dieser belegen konnte, was gestohlen wurde, die entsprechenden Werte netto, also ohne Mehrwertsteuer aus. Auf unsere Rückfrage bestätigte die Gesellschaft, dass man die Mehrwertsteuer erst zahlen würde, wenn die Wiederbeschaffung der Gegenstände durch Anschaffungsrechnungen nachgewiesen wird.
Wir waren in diesem Punkt durchaus anderer Meinung und haben uns mit diversen Versicherern unterhalten. Dabei wurde unsere Meinung geteilt, dass man vom Kunden nicht verlangen kann, die gestohlenen Gegenstände wiederzubeschaffen, zumal dies in vielen Fällen gar nicht möglich ist (zum Beispiel bei Erbstücken, Einzelstücken etc.).
Aus diesem Grund haben wir die Zusammenarbeit in diesem Bereich mit dieser Gesellschaft eingestellt und empfehlen Ihnen, sich bzgl. einer Überprüfung Ihres Vertrages mit uns in Verbindung zu setzen. Natürlich haben wir aber bereits alle unsere Kunden informiert, die eine Hausratversicherung bei diesem Versicherer besitzen.