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Neue Regelungen für Kfz-Kurzzeitkennzeichen
Zum 1. April 2015 haben sich die Regelungen für Kurzzeitkennzeichen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geändert.
Um den anhaltenden Missbrauch und insbesondere den Zwischenhandel von Kurzzeitkennzeichen (KZK) entgegenzutreten, hat der Verordnungsgeber die Regelungen für die Ausgabe von Kurzzeitkennzeichen verschärft und in dem neu geschaffenen § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zusammengefasst.
Künftig werden KZK nur noch fahrzeugbezogen ausgegeben, d. h. seitens der Zulassungsbehörde wird ein Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen ausgestellt, der der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) gleicht und die typischen Fahrzeugdaten enthält.
Zudem ist für eine Probe- oder Überführungsfahrt künftig eine gültige Hauptuntersuchung (HU) notwendig.
Ausnahmen:
- Gestattet sind Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle in demselben Zulassungsbezirk.
- Gestattet sind Fahrten in eine Reparaturwerkstatt, die sich in einem angrenzenden Zulassungsbezirk
befindet - und auch nur bei im Rahmen der HU festgestellter Mängel.
Diese Einschränkungen werden im Fahrzeugschein vermerkt.