News-Presse
26.05.2010
Quotelung in der Schadenregulierung
War es früher so, dass bei einem durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Schaden der Versicherer von der Leistung befreit war, ist es seit Reform des Versicherungsvertragsgesetze so, dass die Erstattung nun nur noch nach Schwere der Schuld des Versicherten gekürzt werden darf.
Da es jedoch noch keine einheitlichen Standards in der Bewertung gibt, landen solche Fälle regelmäßig vor Gericht. Derzeit bemüht man sich im Interesse der Gesellschaften und auch der Verbraucher solche einheitlichen Standards einzuführen, denn schließlich führen Gerichtsverfahren zu einer Blockade der Justiz und natürlich auch zu höheren Kosten.
Inzwischen gibt es auch zahlreiche Gesellschaften, die den sog. „Verzicht der Einrede der groben Fahrlässigkeit“ in Ihre Verträge aufnehmen und so trotz fahrlässigen Verhaltens die volle Entschädigung auszahlen. Wir prüfen Ihre Verträge gerne dahingehend und erstellen im Bedarfsfall entsprechende Alternativangebote.