News-Presse
Unterversicherungsverzichtsklausel
Im täglichen Kontakt mit unseren Kunden stellen wir häufig fest, dass der Begriff der Unterversicherungsverzichtsklausel unseren Kunden zwar geläufig, die tatsächliche Bedeutung aber unklar ist.
Unterversicherungsverzicht bedeutet, dass im Schadensfall nicht geprüft wird, ob eine Unterversicherung vorliegt. Somit werden keine Kürzungen vorgenommen und als maximale Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme gezahlt. Wurde die Unterversicherungsverzichtsklausel nicht vereinbart, stellt die Versicherungssumme zwar auch die maximale Entschädigungshöhe dar, es werden jedoch Abzüge vorgenommen, die dem Verhältnis der vereinbarten Summe zum tatsächlichen Wert des Hausrats entsprechen.
Angenommen, Sie haben eine Versicherungssumme von 40.000,00 € vereinbart, der Wert Ihres Hausrats entspricht aber 50.000,00 €, so müssen Sie im Schadenfall mit Abzügen von 20% rechnen. Wird also beispielsweise bei einem Einbruch eine Stereoanlage mit einem Neuwert von 1.000,00 € entwendet, ersetzt die Versicherung lediglich 800,00 €.
Da die genaue Wertermittlung in der Hausratversicherung oftmals schwierig ist, sehen die meisten Versicherer die Vereinbarung einer bestimmten Summe je Quadratmeter vor, damit die Unterversicherungsverzichtsklausel eingeschlossen werden kann. In der Gebäudeversicherung ist die korrekte Ermittlung der Versicherungssumme 1914 anhand von Gebäudetyp, Bauausführung und Wohnfläche Voraussetzung für den Einschluss.